Hinweise zum Vermittlungsgutschein (VGS) § 421g SGB III
In dieser Rubrik finden Sie wichtige Informationen zur Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins, zum Zeitpunkt, wann dem privaten Arbeitsvermittler der VGS im Original auszuhändigen ist sowie Hinweise zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages.
Vermittlungen mittels Vermittlungsgutscheine, hier gelten die gleichen gesetzlichen Regeln, wie bei einer Vermittlung in Deutschland.
WICHTIG:
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf $ 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus: In der Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmers eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der fogenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitzeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigten nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. ….. (Stand: 01.08.2009 www.arbeitsagentur.de)
Gültigkeit des VGS
Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist grundsätzlich drei Monate gültig, es sei denn dass bereits bei der Ausgabe des VGS erkennbar ist, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld während der nächsten drei Monate endet. Unbedingt ist zu beachten, dass bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III (z.B. Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitsaufnahme oder Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) der VGS seine Gültigkeit verliert.
Mit Wegfall der Gültigkeit ist der von Ihnen beauftragte private Arbeitsvermittler unverzüglich über die Änderung zu informieren. Vermittlungen, die ab diesem Tag erfolgen, können nicht mehr über den VGS abgerechnet werden. Der ungültige VGS ist deshalb umgehend zu vernichten.
Erfolgt Ihre Vermittlung nach Wegfall der Gültigkeit des VGS, hat die Agentur für Arbeit im Rahmen der Prüfung des Antrags des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung zu entscheiden, wer die Vermittlungsvergütung zu tragen hat.
Original VGS
Dem privaten Arbeitsvermittler, durch den die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist, ist der Vermittlungsgutschein (VGS) im Original so rechtzeitig auszuhändigen, dass er seinen Vergütungsanspruch zeitnah gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung geltend machen kann.
Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages ist folgendes zu beachten:
Vermittlungsverträge entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 296, 421g SGB III, wenn sie z. B. Bedingungen enthalten, die trotz Vorlage eines Vermittlungsgutscheins, den Arbeitsuchenden verpflichten, die Kosten der Vermittlung zu übernehmen. Zu den Leistungen des privaten Arbeitsvermittlers gehören alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden, die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung sowie die Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Dies ist in der Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers beinhaltet (§ 296 Abs. 1 SGB III).
Nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen Vermittlungsverträge, wenn sie z.B. folgende Regelungen enthalten:
- Der VGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selber kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt, so dass der private Arbeitsvermittler die Vermittlungsvergütung gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung nicht geltend machen kann.
- Der VGS-Inhaber muss eine „Strafe“ zahlen, wenn er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung nicht nachkommt.
- Das Original des VGS muss innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. 5 Tage) nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dem privaten Arbeitsvermittler überreicht werden.
- Der Arbeitnehmer erteilt die Vollmacht, dass der VGS im Original von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung direkt dem privaten Arbeitsvermittler zugesandt wird oder er sich verpflichtet, dem privaten Arbeitsvermittler den VGS im Original unverzüglich nach Erhalt auszuhändigen (Exklusivvertrag nach § 297 Nr. 4 SGB III).
Mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Ihnen Kosten entstehen, die von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung nicht erstattet werden können.
Um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden, beachten Sie bitte im eigenen Interesse diese Hinweise. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an ihren Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung!
Quelle: Die hier aufgeführten Informationen sind Auszüge aus den Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de)
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